Grundsätzliches
Allgemein
Die Höhe des Heimentgeltes pro Tag richtet sich nach dem Pflegegrad, welches durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt wird.
Der tägliche Pflegesatz untergliedert sich in vier Leistungsbereiche:
- Pflegeleistungen
- Entgeld für Unterkunft und Verpflegung
- Altenpflegeumlage
- Investitionskosten
Wer trägt die Kosten?
Seit dem 01.01.2017 ist gesetzlich festgelegt, dass jeder Bewohner unabhängig von seinem jeweiligen Pflegegrad den gleichen monatlichen Betrag zahlt.
= Einrichtungseinheitlicher monatlicher Eigenanteil (EEA)
Der einrichtungseinheitliche, monatliche Eigenanteil (EEA) für die Pflegegrade 2-5 beträgt derzeit in unserer Einrichtung 1.958,41 EUR.
Die Pauschale je Pflegegrad für die Pflegeleistungen wird monatlich von der Pflegekasse direkt an die Einrichtung gezahlt:
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
805,00 EUR
1.319,00 EUR
1.855,00 EUR
2.096,00 EUR
Seit 2022 zahlt die Pflegekasse einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI zum EEA an den pflegebedingten Aufwendungen und der Ausbildungsumlage. Dieser Leistungszuschlag wird nach der Dauer des vollstationären Aufenthalts berechnet.
0 bis 12 Monate
12 bis 24 Monate
24 bis 36 Monate
Mehr als 36 Monate
15 %
30 %
50 %
75 %
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden vom Bewohner getragen.
Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es?
Sollte die Rente, bzw. das Vermögen zu gering sein, so sollte im Vorfeld beim zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger ein Antrag auf „Pflegewohngeld“ und ggf. „Hilfe zur Pflege“ gestellt werden.
Wichtig ist hierbei, dass der Antrag vor Heimeinzug gestellt wird, bzw. der zuständige Sozialhilfeträger im Vorfeld in Kenntnis gesetzt wird.
Für weitere Informationen und Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.